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BAföG und Praktikumsvergütung: Was wird angerechnet?

BAföG und Praktikumsvergütung 2026: Erfahre, wie Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum unterschiedlich angerechnet werden, welche Freibeträge gelten und was bei Sonderzahlungen zu beachten ist.

BAföG und Praktikumsvergütung: Was wird angerechnet?

Eine Praktikumsvergütung kann dein BAföG deutlich verändern.

Entscheidend ist vor allem:

Handelt es sich um ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder um ein freiwilliges Praktikum?

Denn BAföG behandelt beide Einkommensarten unterschiedlich.

Die wichtigste Regel lautet:

Vergütung aus einem förderfähigen Pflichtpraktikum wird nach § 23 Absatz 3 BAföG ohne die normalen Freibeträge nach § 23 Absatz 1 und 2 angerechnet.

Bei einem freiwilligen Praktikum gelten dagegen grundsätzlich die normalen Einkommensfreibeträge.

Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum im Vergleich

PraktikumsartBAföG-Behandlung der Vergütung
vorgeschriebenes PflichtpraktikumSonderregel nach § 23 Abs. 3
freiwilliges Praktikumnormale Freibeträge nach § 23 Abs. 1
freiwillige Verlängerung eines Pflichtpraktikumsfür den zusätzlichen Zeitraum grundsätzlich normale Freibeträge
freiwillige Abschlussarbeit im Betriebgrundsätzlich normale Freibeträge
zwingend im Betrieb vorgeschriebene Abschlussarbeitkann unter § 23 Abs. 3 fallen

Wann gilt ein Praktikum als Pflichtpraktikum?

Ein Praktikum gilt BAföG-rechtlich als Pflichtpraktikum, wenn es:

  • in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,
  • inhaltlich mit der Ausbildung zusammenhängt,
  • und die vorgeschriebene Dauer beziehungsweise Ausgestaltung festgelegt ist.

§ 2 Absatz 4 BAföG erfasst solche Praktika als Teil der förderfähigen Ausbildung.

Ein Praktikum ist also nicht allein deshalb ein Pflichtpraktikum, weil:

  • die Hochschule es empfiehlt,
  • Unternehmen praktische Erfahrung verlangen,
  • oder du es für deinen Lebenslauf für sinnvoll hältst.

Die Verpflichtung muss aus den Ausbildungsbestimmungen hervorgehen.

Was bedeutet „voll angerechnet“ nach § 23 Absatz 3?

§ 23 Absatz 3 BAföG bestimmt:

Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den normalen Freibeträgen voll angerechnet.

Das betrifft laut BAföG-Verwaltungsvorschrift ausdrücklich auch:

  • Pflichtpraktika
  • und duale Studiengänge.

„Voll angerechnet“ bedeutet aber nicht zwingend:

Brutto-Praktikumsvergütung = BAföG-Kürzung in exakt gleicher Höhe.

Vor der eigentlichen Anrechnung wird das Einkommen weiterhin nach den allgemeinen BAföG-Regeln ermittelt.

Bestimmte Werbungskosten können deshalb berücksichtigt werden.

Der entscheidende Nachteil ist:

Die normalen persönlichen Freibeträge des § 23 Absatz 1 und 2 greifen für die Pflichtpraktikumsvergütung grundsätzlich nicht.

Welche Werbungskosten können beim Pflichtpraktikum berücksichtigt werden?

Die BAföG-Verwaltungsvorschrift nennt ausdrücklich bestimmte Kosten, die unmittelbar dem Ausbildungsbedarf zugeordnet werden können.

Dazu können gehören:

  • Studiengebühren beziehungsweise Schulgeld,
  • Fahrtkosten zur Praktikumsstelle im Rahmen der steuerlichen Entfernungspauschale,
  • bestimmte Arbeitsmittel, die unmittelbar für die betriebliche Ausbildung benötigt werden.

Nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden nach der Verwaltungsvorschrift beispielsweise:

  • doppelte Haushaltsführung,
  • Familienheimfahrten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen.

Dadurch kann das anrechenbare Einkommen etwas niedriger sein als die Bruttovergütung.

Beispiel: Pflichtpraktikum mit Vergütung

Du absolvierst ein nach Prüfungsordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum.

Vergütung:

900 Euro brutto monatlich

Bei einem normalen studentischen Nebenjob würden die allgemeinen Freibeträge des § 23 berücksichtigt.

Beim Pflichtpraktikum greift dagegen § 23 Absatz 3.

Die Vergütung wird deshalb nach Abzug der nach BAföG zulässigen Kosten grundsätzlich ohne den persönlichen §-23-Freibetrag angerechnet.

Das kann deinen BAföG-Zahlbetrag deutlich reduzieren.

Was gilt bei einem unbezahlten Pflichtpraktikum?

Dann gibt es keine Praktikumsvergütung, die nach § 23 Absatz 3 angerechnet werden könnte.

Dein BAföG kann grundsätzlich weiterlaufen, wenn das Pflichtpraktikum selbst förderfähig ist und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geprüft werden weiterhin:

  • sonstiges eigenes Einkommen,
  • Vermögen,
  • gegebenenfalls Elterneinkommen,
  • Wohnsituation,
  • Kranken- und Pflegeversicherung.

Ein unbezahltes Praktikum erhöht den normalen BAföG-Bedarf allerdings nicht automatisch.

Was gilt bei einem freiwilligen Praktikum?

Ein freiwilliges Praktikum ist kein Pflichtpraktikum im Sinne des § 2 Absatz 4 BAföG.

Die Praktikumsvergütung fällt deshalb grundsätzlich nicht unter die Vollanrechnungsregel des § 23 Absatz 3.

Stattdessen gelten die normalen Freibeträge nach § 23 Absatz 1.

Bei einer normalen abhängigen Beschäftigung kann 2026 als praktische Orientierung ein Bruttoverdienst bis zur Minijobgrenze von:

603 Euro monatlich

BAföG-neutral bleiben.

Bei einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum entspricht das grundsätzlich:

7.236 Euro brutto

als wichtige Orientierung.

Zählt beim freiwilligen Praktikum jeder Monat einzeln?

Nein.

Auch hier gilt grundsätzlich § 22 BAföG.

Für das eigene Einkommen ist der:

Bewilligungszeitraum

entscheidend.

Das Gesamteinkommen wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt.

Deshalb kann ein freiwilliges Praktikum in einzelnen Monaten deutlich mehr als 603 Euro einbringen, ohne automatisch in genau diesem Monat das BAföG zu verlieren.

Entscheidend ist grundsätzlich die Gesamtrechnung im Bewilligungszeitraum.

Freiwillige Verlängerung eines Pflichtpraktikums

Ein besonders wichtiger Sonderfall:

Die Prüfungsordnung verlangt beispielsweise:

12 Wochen Pflichtpraktikum

Du bleibst anschließend freiwillig weitere acht Wochen im Unternehmen.

Dann gelten für die Vergütung zwei unterschiedliche Regeln.

Vorgeschriebene 12 Wochen

Vergütung fällt grundsätzlich unter § 23 Absatz 3.

Freiwillige zusätzliche 8 Wochen

Die BAföG-Verwaltungsvorschrift stellt ausdrücklich klar:

Für den freiwilligen Verlängerungszeitraum gilt die Vollanrechnung nach § 23 Absatz 3 grundsätzlich nicht.

Stattdessen können die normalen Freibeträge des § 23 Absatz 1 berücksichtigt werden.

Warum sollte die Vertragsdauer sauber getrennt werden?

Weil das BAföG-Amt erkennen muss:

  • welcher Zeitraum Pflicht war,
  • welcher Zeitraum freiwillig war,
  • welche Vergütung auf welchen Zeitraum entfällt.

Hilfreich sind:

  • Praktikumsvertrag,
  • Prüfungsordnung,
  • Hochschulbescheinigung,
  • gegebenenfalls Vertragsnachtrag.

Ist die freiwillige Verlängerung nicht klar dokumentiert, kann die Einkommenszuordnung unnötig schwierig werden.

Nachträgliche Anerkennung als Pflichtpraktikum

Ein weiterer Sonderfall:

Du absolvierst zunächst eine freiwillige Tätigkeit oder ein freiwilliges Praktikum.

Später erkennt die Hochschule diese Tätigkeit als Pflichtpraktikum an.

Nach der Verwaltungsvorschrift führt diese nachträgliche Anerkennung:

nicht rückwirkend zur Vollanrechnung nach § 23 Absatz 3.

Die Vergütung aus dem ursprünglich freiwilligen Zeitraum bleibt grundsätzlich nach den normalen Einkommensregeln zu behandeln.

Das kann finanziell einen erheblichen Unterschied machen.

Abschlussarbeit im Unternehmen

Viele Studierende schreiben ihre Bachelor- oder Masterarbeit in Kooperation mit einem Unternehmen und erhalten dafür eine Vergütung.

Auch hier kommt es auf die Studienordnung an.

Freiwillige Abschlussarbeit im Betrieb

Wenn du freiwillig entscheidest, deine Abschlussarbeit im Unternehmen zu schreiben, gilt die Vollanrechnungsregel nach § 23 Absatz 3 grundsätzlich nicht.

Normale Freibeträge können berücksichtigt werden.

Abschlussarbeit zwingend im Betrieb

Ist in der Studien- oder Prüfungsordnung ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Abschlussarbeit im Betrieb durchgeführt werden muss, kann § 23 Absatz 3 dagegen greifen.

Praktikumsvergütung plus Minijob

Wenn du neben dem Pflichtpraktikum zusätzlich einen Minijob hast, müssen die Einkommensarten getrennt betrachtet werden.

Die Vergütung des Pflichtpraktikums:

§ 23 Absatz 3

Der normale Minijob:

allgemeine Einkommensregeln und Freibeträge

Du bekommst also nicht einfach eine gemeinsame pauschale 603-Euro-Grenze für alle Einnahmen.

Das BAföG-Amt berechnet die verschiedenen Einkommensbestandteile nach den jeweils geltenden Regeln.

Praktikumsvergütung plus Werkstudentenjob

Dasselbe gilt bei einem Werkstudentenjob.

Wenn du:

  • ein vergütetes Pflichtpraktikum
  • und zusätzlich normales Erwerbseinkommen

im selben Bewilligungszeitraum hast, wird die Pflichtpraktikumsvergütung besonders behandelt.

Das übrige Arbeitnehmer-Einkommen kann dagegen von den normalen Freibeträgen profitieren.

Eine saubere Aufteilung in den Unterlagen ist deshalb wichtig.

Sonderzahlungen im Praktikum

Auch zusätzliche Leistungen des Praktikumsgebers können relevant sein.

Dazu können gehören:

  • Bonuszahlungen,
  • Essensgeldzuschuss,
  • Mietzuschuss,
  • freie Unterkunft,
  • freie Verpflegung,
  • weitere Sachbezüge.

Die BAföG-Formulare weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ausbildungs- und Praktikumsvergütung auch Sachbezüge umfassen kann.

Deshalb solltest du nicht nur das reine Monatsgehalt angeben.

Werden alle Zuschüsse voll angerechnet?

Nicht jeder Zuschuss wird automatisch identisch behandelt.

Die BAföG-Verwaltungsvorschrift stellt beispielsweise klar, dass bestimmte:

Familienzuschüsse oder Familienzuschläge zur Ausbildungsvergütung

anrechnungsfrei bleiben können.

Die konkrete Einordnung hängt von Art und Zweck der Zahlung ab.

Wenn dein Praktikumsvertrag verschiedene Zuschläge enthält, solltest du sie einzeln ausweisen.

Auslandspraktikum und Vergütung

Auch bei einem förderfähigen Pflichtpraktikum im Ausland kann eine Vergütung auf Auslands-BAföG angerechnet werden.

Zusätzlich können beim Auslands-BAföG besondere Bedarfssätze und Zuschläge relevant sein.

Wichtig ist deshalb:

  • Praktikum muss BAföG-rechtlich anerkannt sein,
  • Auslandsvergütung vollständig angeben,
  • weitere Förderleistungen wie Stipendien ebenfalls offenlegen.

Das zuständige Auslands-BAföG-Amt berechnet dann die konkrete Förderung.

Muss ich die Praktikumsvergütung melden?

Ja.

Du solltest dem BAföG-Amt insbesondere mitteilen:

  • Beginn und Ende des Praktikums,
  • Pflicht- oder freiwilliges Praktikum,
  • vorgeschriebene Mindestdauer,
  • monatliche Vergütung,
  • Sonderzahlungen,
  • Sachbezüge,
  • freiwillige Verlängerung.

Ändert sich die Vergütung später, solltest du auch diese Änderung melden.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Typischerweise sinnvoll sind:

  • Praktikumsvertrag,
  • Gehaltsabrechnungen,
  • Auszug aus Prüfungs- oder Studienordnung,
  • Bescheinigung der Hochschule,
  • Nachweis über Pflichtdauer,
  • Belege zu unmittelbar ausbildungsbezogenen Werbungskosten,
  • Nachtrag bei freiwilliger Verlängerung.

Was passiert, wenn ich die Vergütung nicht angebe?

Das BAföG-Amt kann deinen Bescheid nachträglich ändern.

§ 53 BAföG erlaubt eine Neuberechnung, wenn sich für die Förderung maßgebliche Umstände ändern.

War dein tatsächliches Einkommen höher als berücksichtigt, kann eine:

Rückforderung

entstehen.

Das ist etwas anderes als die normale BAföG-Darlehensrückzahlung nach dem Studium.

Es handelt sich um die Rückzahlung einer Überzahlung.

Checkliste: Praktikumsvergütung und BAföG

  1. Praktikumsart bestimmen.
  2. Prüfungsordnung prüfen.
  3. vorgeschriebene Mindestdauer dokumentieren.
  4. Praktikumsvertrag einreichen.
  5. Vergütung vollständig angeben.
  6. Sachbezüge und Zuschläge ebenfalls erfassen.
  7. Pflicht- und freiwilligen Zeitraum trennen.
  8. ausbildungsbezogene Werbungskosten dokumentieren.
  9. Änderungen sofort melden.
  10. bei Auslandspraktikum das zuständige Auslandsamt einbeziehen.

Häufige Fehler

„Jede Praktikumsvergütung hat den normalen 603-Euro-Freibetrag.“

Falsch. Für Pflichtpraktikumsvergütung gilt grundsätzlich § 23 Absatz 3.

„Voll angerechnet bedeutet Brutto 1:1.“

Nicht zwingend. Bestimmte ausbildungsbezogene Werbungskosten können vorher berücksichtigt werden.

„Die freiwillige Verlängerung bleibt vollständig Pflichtpraktikum.“

Nein. Für den freiwilligen zusätzlichen Zeitraum gelten grundsätzlich wieder die normalen Freibeträge.

„Eine später als Pflichtpraktikum anerkannte Tätigkeit wird rückwirkend voll angerechnet.“

Nach der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich nein.

„Eine vergütete Abschlussarbeit ist immer Pflichtpraktikum.“

Nein. Entscheidend ist, ob die betriebliche Durchführung in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgesehen ist.

Häufige Fragen

Wird Pflichtpraktikumsvergütung auf BAföG angerechnet?

Ja. Sie wird grundsätzlich nach § 23 Absatz 3 ohne die normalen persönlichen Freibeträge angerechnet.

Gilt die 603-Euro-Grenze beim Pflichtpraktikum?

Grundsätzlich nein. Diese praktische Orientierung gilt eher für normales Arbeitnehmer-Einkommen, nicht für Vergütung aus einem förderfähigen Pflichtpraktikum.

Was gilt beim freiwilligen Praktikum?

Hier greifen grundsätzlich die normalen Einkommensfreibeträge.

Was passiert bei einer freiwilligen Verlängerung des Pflichtpraktikums?

Für den zusätzlichen freiwilligen Zeitraum gilt § 23 Absatz 3 grundsätzlich nicht mehr.

Werden Fahrtkosten berücksichtigt?

Ausbildungsbezogene Fahrtkosten zur Praktikumsstelle können nach der Verwaltungsvorschrift unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Muss ich Sachleistungen angeben?

Ja. Auch beispielsweise freie Unterkunft, Verpflegung oder bestimmte Zuschüsse können Teil der Praktikumsvergütung sein.

Fazit: Die Praktikumsart entscheidet über die BAföG-Anrechnung

Bei Praktikumsvergütung gibt es keine einheitliche BAföG-Regel für alle Praktika.

Entscheidend ist:

Pflichtpraktikum

Vergütung wird grundsätzlich nach § 23 Absatz 3 ohne die normalen persönlichen Freibeträge angerechnet.

Freiwilliges Praktikum

Normale Freibeträge können greifen.

Freiwillige Verlängerung eines Pflichtpraktikums

Für den zusätzlichen Zeitraum gilt grundsätzlich wieder die normale Einkommensberechnung.

Dokumentiere deshalb genau, welcher Teil deines Praktikums vorgeschrieben und welcher freiwillig ist.

Diese Abgrenzung kann deinen BAföG-Zahlbetrag erheblich verändern.

Nächster Schritt

Offizielle Quellen

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 23 Absatz 3 Praktikumsvergütung:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__23.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 22 Berechnungszeitraum:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__22.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 2 Absatz 4 Pflichtpraktikum:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG – Tz. 23.3.1 bis 23.3.3:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund1510199142511VwV17.htm

  • Deutsches Studierendenwerk – Jobben und Praktikum:

https://www.studierendenwerke.de/themen/finanzierungsmoeglichkeiten/uebersicht-jobben/jobben

  • Deutsches Studierendenwerk – Mindestlohn und Praktika:

https://www.studierendenwerke.de/themen/finanzierungsmoeglichkeiten/uebersicht-jobben/mindestlohn

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