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BAföG mit Kind: Welche zusätzlichen Freibeträge gibt es?

BAföG mit Kind 2026: Erfahre, welche zusätzlichen Freibeträge bei Einkommen und Vermögen gelten, wie hoch der Kinderbetreuungszuschlag ist und welche weiteren Vorteile Eltern im Studium haben.

BAföG mit Kind: Welche zusätzlichen Freibeträge gibt es?

Studierende mit Kind können beim BAföG an mehreren Stellen finanziell besser gestellt sein.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen:

  • Freibeträgen
  • und zusätzlichen Bedarfssätzen beziehungsweise Zuschlägen.

2026 sind insbesondere drei Beträge wichtig:

RegelBetragWirkung
Freibetrag vom eigenen Einkommen770 € monatlich je Kindkann die Einkommensanrechnung reduzieren
zusätzlicher Vermögensfreibetrag2.300 € je Kinderhöht das anrechnungsfreie Vermögen
Kinderbetreuungszuschlag160 € monatlich je Kinderhöht den BAföG-Bedarf bei eigenen Kindern unter 14 im Haushalt

Der Kinderbetreuungszuschlag ist dabei kein Freibetrag, sondern eine zusätzliche BAföG-Leistung.

Welcher Freibetrag gilt beim eigenen Einkommen?

§ 23 BAföG regelt, welcher Teil des Einkommens der Studierenden bei der BAföG-Berechnung anrechnungsfrei bleibt.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Grundfreibetrag für Studierende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1:

389 Euro monatlich

Bei einer normalen abhängigen Beschäftigung führen Werbungskosten- und Sozialpauschalen dazu, dass 2026 praktisch ein Minijob bis:

603 Euro brutto monatlich

ohne BAföG-Kürzung möglich sein kann.

Für Studierende mit Kind kommt zusätzlich ein eigener Kinderfreibetrag hinzu.

Wie hoch ist der zusätzliche Einkommensfreibetrag für ein Kind?

Nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BAföG bleiben zusätzlich:

770 Euro monatlich für jedes Kind

anrechnungsfrei.

Das bedeutet nicht, dass du automatisch 770 Euro mehr BAföG bekommst.

Der Freibetrag wirkt vielmehr bei der Berechnung deines anrechenbaren eigenen Einkommens.

Je höher dein eigenes Einkommen ist, desto wichtiger kann dieser zusätzliche Freibetrag werden.

Beispiel: Nebenjob und Kind

Eine Studentin hat ein Kind und arbeitet neben dem Studium.

Ohne Kind wird ihr eigenes Einkommen nach den allgemeinen BAföG-Regeln und Freibeträgen berechnet.

Mit Kind kann zusätzlich der Freibetrag von:

770 Euro monatlich

berücksichtigt werden.

Dadurch kann ein größerer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleiben.

Die konkrete BAföG-Berechnung hängt trotzdem von der Einkommensart und dem gesamten Bewilligungszeitraum ab.

Gilt der 770-Euro-Freibetrag immer?

Nein.

§ 23 BAföG enthält Einschränkungen.

Der zusätzliche Freibetrag gilt insbesondere nicht für Kinder, die sich selbst in einer Ausbildung befinden, die:

  • nach BAföG
  • oder nach § 56 SGB III

förderungsfähig ist.

Bei volljährigen Kindern können außerdem eigene Einnahmen beziehungsweise Einkommen des Kindes den Freibetrag mindern.

Was gilt beim Vermögen?

Neben Einkommen berücksichtigt BAföG auch das Vermögen der Studierenden.

2026 gelten grundsätzlich folgende persönliche Vermögensfreibeträge:

  • unter 30 Jahren: 15.000 Euro
  • ab 30 Jahren: 45.000 Euro

Für jedes Kind kommt nach § 29 BAföG zusätzlich hinzu:

2.300 Euro Vermögensfreibetrag

Dieser Betrag gilt pro Kind.

Beispiel: Vermögensfreibetrag mit einem Kind

Eine 27-jährige Studentin hat ein Kind.

Ohne weitere Besonderheiten beträgt ihr Vermögensfreibetrag:

  • persönlicher Freibetrag: 15.000 €
  • zusätzlich für das Kind: 2.300 €

Gesamt:

17.300 Euro

Bei zwei Kindern wären es entsprechend:

19.600 Euro

sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Gibt es zusätzlich einen Freibetrag für Ehepartner?

Ja.

Nach § 29 BAföG erhöht sich der Vermögensfreibetrag zusätzlich um:

2.300 Euro

für einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.

Eine verheiratete Studentin unter 30 mit einem Kind kann damit grundsätzlich auf:

15.000 €

  • 2.300 € Ehepartner
  • 2.300 € Kind

=

19.600 Euro Vermögensfreibetrag

kommen.

Kinderbetreuungszuschlag: 160 Euro zusätzlich

Neben den Freibeträgen gibt es den:

Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG.

2026 beträgt dieser:

160 Euro monatlich je Kind

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • es handelt sich um dein eigenes Kind,
  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • das Kind lebt mit dir in einem Haushalt.

Dieser Betrag erhöht direkt deinen BAföG-Bedarf.

Ist der Kinderbetreuungszuschlag ein Darlehen?

Nein.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird nach § 17 BAföG:

vollständig als Zuschuss

geleistet.

Du musst ihn später nicht im Rahmen der normalen BAföG-Darlehensrückzahlung zurückzahlen.

Das ist besonders wichtig, weil Hochschul-BAföG ansonsten grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen geleistet wird.

Können beide Eltern 160 Euro erhalten?

Nicht für dasselbe Kind und denselben Zeitraum.

§ 14b BAföG bestimmt:

Der Kinderbetreuungszuschlag wird für dasselbe Kind im gleichen Zeitraum nur:

einem Elternteil

gewährt.

Sind beide Eltern grundsätzlich BAföG-förderungsfähig und leben gemeinsam mit dem Kind, müssen sie bestimmen, wer den Zuschlag erhalten soll.

Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Zuschlag für den berechtigten Elternteil grundsätzlich:

320 Euro monatlich

Wird der Kinderbetreuungszuschlag bei Sozialleistungen angerechnet?

Grundsätzlich nein.

§ 14b Absatz 2 BAföG bestimmt, dass der Zuschlag als Einkommen bei Sozialleistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.

Wird Kindergeld als BAföG-Einkommen angerechnet?

Grundsätzlich nein.

Das Deutsche Studierendenwerk weist ausdrücklich darauf hin:

Kindergeld wird beim BAföG nicht als Einkommen angerechnet.

Das gilt auch für Kindergeld, das Studierende für ihr eigenes Kind erhalten.

Kindergeld ist deshalb nicht mit dem eigenen Erwerbseinkommen gleichzusetzen.

Was passiert mit dem Einkommen des Ehepartners?

Bei verheirateten Studierenden oder Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft kann das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners grundsätzlich in die BAföG-Berechnung einfließen.

§ 25 BAföG sieht auch dort Freibeträge vor.

Für Kinder des Einkommensbeziehers kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein zusätzlicher Freibetrag von:

770 Euro monatlich je Kind

gelten.

Auch hier gelten Einschränkungen, insbesondere bei Kindern in einer grundsätzlich BAföG- oder BAB-förderfähigen Ausbildung.

Verlängert ein Kind auch die BAföG-Förderungsdauer?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 15 Absatz 3 BAföG erlaubt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn sich das Studium wegen:

Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren

verzögert.

Das ist kein Freibetrag.

Es handelt sich um eine zusätzliche Förderungszeit.

Du musst nachvollziehbar darlegen, dass die Kinderbetreuung tatsächlich zu einer Studienverzögerung geführt hat.

Welche Förderungsart gilt bei der Verlängerung wegen Kind?

Diese Regel ist besonders günstig.

BAföG, das wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus gezahlt wird, wird bei Hochschulstudierenden grundsätzlich:

vollständig als Zuschuss

geleistet.

Die zusätzlichen Monate erhöhen daher grundsätzlich nicht den normalen Darlehensanteil.

Kann Kinderbetreuung auch beim Leistungsnachweis helfen?

Ja.

Ab dem fünften Fachsemester wird grundsätzlich der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG erforderlich.

Wenn du wegen Kinderbetreuung den üblichen Leistungsstand nicht rechtzeitig erreichst, kann das Amt unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlauben, den Leistungsnachweis später vorzulegen.

Wichtig ist auch hier:

Die Kinderbetreuung muss die Verzögerung tatsächlich erklären.

Muss ich Freibeträge und Zuschläge extra beantragen?

Du solltest Kinder im BAföG-Antrag vollständig angeben und die erforderlichen Nachweise einreichen.

Je nach Leistung können beispielsweise benötigt werden:

  • Geburtsurkunde,
  • Nachweis über gemeinsamen Haushalt,
  • Angaben zum Kind,
  • gegebenenfalls Einkommen des volljährigen Kindes,
  • Nachweise über den Ehe- oder Lebenspartner.

Beim Kinderbetreuungszuschlag müssen die Voraussetzungen des § 14b nachvollziehbar sein.

Bei einer Verlängerung der Förderungsdauer kommen zusätzlich Studienverlaufs- und Betreuungsnachweise hinzu.

Welche Angaben muss ich bei einem neuen Kind aktualisieren?

Wird während des Bewilligungszeitraums ein Kind geboren, solltest du das BAföG-Amt zeitnah informieren.

Dadurch können sich mehrere Berechnungsfaktoren ändern:

  • Kinderbetreuungszuschlag,
  • Einkommensfreibetrag,
  • Vermögensfreibetrag bei einer späteren Antragstellung,
  • gegebenenfalls Partnerfreibeträge,
  • spätere Förderungsdauer.

Kind geboren nach der Antragstellung: Was gilt beim Vermögen?

Beim Vermögen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

§ 29 BAföG knüpft die Freibeträge an die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt.

Wird ein Kind erst nach der Antragstellung geboren, wirkt sich der zusätzliche Vermögensfreibetrag deshalb nicht automatisch rückwirkend auf die bereits abgeschlossene Vermögensbewertung aus.

Beim nächsten BAföG-Antrag beziehungsweise Bewilligungszeitraum kann die neue Familiensituation entsprechend berücksichtigt werden.

Freibetrag oder Zuschlag: Was ist der Unterschied?

Freibetrag

Ein Freibetrag reduziert den Betrag, der bei Einkommen oder Vermögen auf BAföG angerechnet wird.

Beispiele:

  • 770 € monatlich je Kind beim eigenen Einkommen
  • 2.300 € je Kind beim Vermögen

Zuschlag

Ein Zuschlag erhöht direkt deinen BAföG-Bedarf.

Beispiel:

  • 160 € Kinderbetreuungszuschlag monatlich je berücksichtigungsfähigem Kind

Dieser Unterschied ist wichtig.

Ein Freibetrag bedeutet nicht automatisch, dass du den entsprechenden Betrag ausgezahlt bekommst.

Übersicht: BAföG-Vorteile mit Kind 2026

VorteilBetrag / Regel
Kinderfreibetrag beim eigenen Einkommen770 € monatlich je Kind
zusätzlicher Vermögensfreibetrag2.300 € je Kind
Kinderbetreuungszuschlag160 € monatlich je eigenem Kind unter 14 im Haushalt
Kindergeldkeine BAföG-Einkommensanrechnung
Verlängerung wegen Kinderbetreuungbei nachgewiesener Studienverzögerung möglich
Förderungsart dieser Verlängerunggrundsätzlich Vollzuschuss

Checkliste für Studierende mit Kind

  1. Kind im BAföG-Antrag vollständig angeben.
  2. zusätzlichen Einkommensfreibetrag prüfen.
  3. Vermögensfreibetrag um 2.300 € je Kind erhöhen lassen.
  4. Kinderbetreuungszuschlag beantragen.
  5. gemeinsamen Haushalt nachweisen.
  6. Kindergeld nicht mit BAföG-Erwerbseinkommen verwechseln.
  7. Kinderbetreuungszeiten dokumentieren.
  8. Leistungsnachweis bei Verzögerung frühzeitig klären.
  9. Verlängerung über die Förderungshöchstdauer prüfen.
  10. Geburt oder veränderte Familiensituation dem Amt melden.

Häufige Fehler

„160 Euro sind der Kinderfreibetrag.“

Falsch. Die 160 Euro sind ein Kinderbetreuungszuschlag. Der Einkommensfreibetrag beträgt unter den Voraussetzungen des § 23 zusätzlich 770 Euro je Kind.

„Der Vermögensfreibetrag erhöht sich um 770 Euro.“

Falsch. Beim Vermögen beträgt der zusätzliche Freibetrag 2.300 Euro je Kind.

„Beide Eltern bekommen jeweils 160 Euro.“

Nicht für dasselbe Kind und denselben Zeitraum.

„Kindergeld reduziert automatisch mein BAföG.“

Grundsätzlich nein. Kindergeld wird nicht als BAföG-Einkommen angerechnet.

„Mit Kind bekomme ich automatisch länger BAföG.“

Nein. Die tatsächliche Studienverzögerung durch Kinderbetreuung muss nachvollziehbar sein.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der BAföG-Freibetrag für ein Kind?

Beim eigenen Einkommen beträgt der zusätzliche Freibetrag grundsätzlich 770 Euro monatlich je Kind.

Wie erhöht ein Kind den Vermögensfreibetrag?

Um 2.300 Euro je Kind.

Wie hoch ist der Kinderbetreuungszuschlag 2026?

160 Euro monatlich je eigenem Kind unter 14 Jahren, das mit dir in einem Haushalt lebt.

Muss ich den Kinderbetreuungszuschlag zurückzahlen?

Nein. Er wird vollständig als Zuschuss geleistet.

Wird Kindergeld beim BAföG angerechnet?

Grundsätzlich nein.

Kann ich wegen Kinderbetreuung länger BAföG bekommen?

Ja, wenn sich dein Studium dadurch nachweisbar verzögert und die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 erfüllt sind.

Fazit: Mit Kind greifen beim BAföG mehrere finanzielle Vorteile gleichzeitig

Studierende mit Kind sollten nicht nur auf den Kinderbetreuungszuschlag schauen.

2026 sind insbesondere relevant:

  • 770 € monatlicher zusätzlicher Einkommensfreibetrag je Kind
  • 2.300 € zusätzlicher Vermögensfreibetrag je Kind
  • 160 € Kinderbetreuungszuschlag je Kind und Monat
  • keine grundsätzliche BAföG-Anrechnung von Kindergeld
  • mögliche Verlängerung der Förderungsdauer bei Kinderbetreuung
  • Verlängerungsförderung wegen Kind grundsätzlich als Vollzuschuss

Freibeträge reduzieren eine Anrechnung; der Kinderbetreuungszuschlag erhöht dagegen direkt deinen BAföG-Bedarf.

Diese Unterscheidung hilft dir, deinen tatsächlichen Förderanspruch korrekt einzuschätzen.

Nächster Schritt

Offizielle Quellen

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 14b Kinderbetreuungszuschlag:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__14b.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 23 Freibeträge vom Einkommen:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__23.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 25 Freibeträge beim Einkommen von Eltern und Ehe-/Lebenspartner:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__25.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 29 Vermögensfreibeträge:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__29.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 15 Förderungsverlängerung:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 17 Förderungsarten:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html

  • Deutsches Studierendenwerk – FAQ BAföG, Stand Januar 2026:

https://www.studierendenwerke.de/fileadmin/userupload/FAQBAfoeG_01-2026.pdf

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