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BAföG und Steuererklärung: Was Studierende wissen sollten
BAföG und Steuererklärung 2026: Erfahre, ob BAföG steuerpflichtig ist, wann Studierende eine Steuererklärung abgeben müssen und wie Studienkosten steuerlich behandelt werden.

Wer BAföG bekommt und nebenbei arbeitet, fragt sich häufig:
Muss ich BAföG in der Steuererklärung angeben?
Die wichtigste Antwort zuerst:
BAföG-Leistungen sind grundsätzlich steuerfrei.
§ 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetz stellt bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die unmittelbar der Ausbildung dienen. Dazu gehört grundsätzlich auch BAföG.
BAföG ist außerdem nicht als typische Leistung des Progressionsvorbehalts in § 32b EStG aufgeführt.
Das bedeutet:
Normales BAföG erhöht grundsätzlich weder dein zu versteuerndes Einkommen noch deinen Steuersatz.
Ob du trotzdem eine Steuererklärung abgeben musst oder freiwillig abgeben solltest, hängt von deinen anderen Einkünften und deiner persönlichen Situation ab.
Muss BAföG in der Steuererklärung angegeben werden?
Normale BAföG-Förderung musst du grundsätzlich nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn oder sonstige steuerpflichtige Einnahme erklären.
Das gilt unabhängig davon, dass Studierenden-BAföG typischerweise aus:
- Zuschuss
- und Darlehensanteil
besteht.
Für die Einkommensteuer ist BAföG grundsätzlich keine normale steuerpflichtige Einnahme.
Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zu anderen Einnahmen.
Wenn du zusätzlich Geld bekommst aus:
- Werkstudentenjob,
- Minijob,
- Ferienjob,
- Selbstständigkeit,
- Vermietung,
- Kapitalanlagen,
können dafür eigene steuerliche Regeln gelten.
Führt BAföG allein zu einer Pflicht-Steuererklärung?
Grundsätzlich nein.
Allein der Bezug von BAföG verpflichtet dich normalerweise nicht dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Ob eine Abgabepflicht besteht, richtet sich insbesondere nach deinen steuerpflichtigen Einkünften und den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
Bei Arbeitnehmern nennt § 46 EStG verschiedene Fälle, in denen eine Veranlagung erforderlich sein kann.
Dazu gehört beispielsweise, dass du unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten hast.
Auch zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, können eine Pflicht auslösen.
Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?
Auch wenn keine Pflicht besteht, kann eine freiwillige Steuererklärung sinnvoll sein.
Das gilt besonders, wenn von deinem Arbeitslohn:
Lohnsteuer einbehalten wurde.
Studierende arbeiten häufig nur:
- einige Monate,
- in den Semesterferien,
- während eines Praktikums,
- oder mit schwankender Stundenzahl.
Dadurch kann während einzelner Monate Lohnsteuer abgezogen werden, obwohl die tatsächliche Jahressteuer später niedriger ausfällt.
Mit einer Steuererklärung kannst du dann gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuer zurückbekommen.
BAföG-Freibetrag und steuerlicher Grundfreibetrag sind nicht dasselbe
Ein häufiger Fehler ist, BAföG- und Steuergrenzen miteinander zu vermischen.
BAföG hat eigene Regeln für:
- Einkommen,
- Freibeträge,
- Bewilligungszeitraum,
- Vermögen.
Das Einkommensteuerrecht arbeitet dagegen mit:
- steuerpflichtigen Einkünften,
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben,
- zu versteuerndem Einkommen,
- Einkommensteuertarif.
Eine Einnahme kann deshalb:
- steuerlich unschädlich sein,
- aber BAföG-relevant sein
oder umgekehrt.
Beide Berechnungen müssen getrennt betrachtet werden.
Welche Rolle spielt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Wer als Arbeitnehmer arbeitet, erhält steuerlich grundsätzlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag.
§ 9a EStG nennt aktuell:
1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Dieser wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich berücksichtigt, wenn du keine höheren Werbungskosten nachweist.
Hast du höhere beruflich veranlasste Aufwendungen, kann es sich lohnen, diese einzeln in der Steuererklärung anzugeben.
Können Studienkosten steuerlich abgesetzt werden?
Ja, aber die steuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob dein Studium eine:
- Erstausbildung
- oder weitere Ausbildung
ist.
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet hier deutlich.
Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung
Absolvierst du dein erstes Studium direkt nach der Schule und hast vorher keine abgeschlossene Erstausbildung, sind die Studienkosten grundsätzlich keine Werbungskosten.
§ 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG erlaubt jedoch:
bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben
für die eigene Berufsausbildung.
Mögliche Aufwendungen können je nach Einzelfall beispielsweise sein:
- Semesterbeiträge,
- Studiengebühren,
- Fachliteratur,
- Arbeitsmittel,
- Fahrtkosten,
- bestimmte Kosten auswärtiger Unterbringung.
Der Nachteil von Sonderausgaben:
Sie wirken grundsätzlich nur in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen.
Wenn du im selben Jahr kaum steuerpflichtiges Einkommen hast, ist der steuerliche Vorteil daher häufig gering.
Studium nach abgeschlossener Ausbildung
Hast du vor dem Studium bereits eine steuerlich anerkannte Erstausbildung abgeschlossen, können Studienkosten grundsätzlich:
Werbungskosten
sein, sofern ein hinreichender Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Berufseinnahmen besteht.
§ 9 Absatz 6 EStG stellt dafür auf eine bereits abgeschlossene Erstausbildung oder ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses ab.
Eine Erstausbildung muss steuerrechtlich grundsätzlich:
- geordnet sein,
- mindestens zwölf Monate bei Vollzeitausbildung dauern,
- und mit einer Abschlussprüfung oder planmäßigen Beendigung abschließen.
Master nach Bachelor: Werbungskosten möglich
Ein Master folgt normalerweise auf einen bereits abgeschlossenen Bachelor.
Damit ist bereits ein Erststudium abgeschlossen.
Kosten eines anschließenden Masters können deshalb grundsätzlich als:
Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn der erforderliche berufliche Zusammenhang besteht.
Werbungskosten können insbesondere bei noch geringen Einkünften für einen möglichen steuerlichen Verlustvortrag relevant werden.
Duales Studium: Sonderregel beachten
Findet das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, können die Ausbildungskosten ebenfalls Werbungskosten sein.
§ 9 Absatz 6 EStG nennt diese Ausnahme ausdrücklich.
Das kann beispielsweise bei bestimmten dualen Studienmodellen relevant sein.
Ob tatsächlich ein entsprechendes Ausbildungsdienstverhältnis besteht, hängt vom konkreten Vertrag und Studienmodell ab.
Welche Studienkosten können relevant sein?
Je nach steuerlicher Einordnung können beispielsweise berücksichtigt werden:
- Studien- und Semestergebühren,
- Fachbücher,
- Laptop oder andere Arbeitsmittel,
- Druck- und Kopierkosten,
- Fahrtkosten,
- beruflich veranlasste Reisekosten,
- bestimmte Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder eine Tagespauschale,
- ausbildungsbedingte Unterkunftskosten unter gesetzlichen Voraussetzungen.
Entscheidend ist der konkrete Ausbildungs- beziehungsweise Berufsbezug.
BAföG und Verlustvortrag
Der Verlustvortrag ist vor allem bei Werbungskosten interessant.
Wenn beispielsweise dein Masterstudium oder Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung steuerlich als weitere Ausbildung gilt, können hohe Werbungskosten bei niedrigen oder fehlenden steuerpflichtigen Einnahmen zu einem steuerlichen Verlust führen.
Dieser Verlust kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen in spätere Jahre vorgetragen werden.
Bei einem klassischen Erststudium ohne vorherige Ausbildung sind die Kosten dagegen grundsätzlich Sonderausgaben.
Sonderausgaben erzeugen keinen entsprechenden Verlustvortrag für spätere Berufsjahre.
Beeinflusst eine Steuererstattung mein BAföG?
Eine Steuererstattung ist nicht einfach mit Arbeitslohn gleichzusetzen.
Für die BAföG-Einkommensberechnung ist nach § 21 BAföG grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts maßgeblich.
Gleichzeitig können die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuern abgezogen werden.
Deshalb ist für BAföG nicht die bloße Höhe einer späteren Steuererstattung die entscheidende Größe, sondern die gesetzliche Einkommensberechnung für den maßgeblichen Zeitraum.
Bei größeren Korrekturen solltest du dem BAföG-Amt den endgültigen Steuerbescheid vorlegen, wenn er für die Berechnung angefordert wird.
Warum verlangt das BAföG-Amt Steuerbescheide der Eltern?
Bei elternabhängigem BAföG wird grundsätzlich das Einkommen der Eltern berücksichtigt.
§ 24 BAföG bestimmt:
Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
Beispiel:
Beginnt dein Bewilligungszeitraum 2026, ist grundsätzlich das Einkommen der Eltern aus:
2024
relevant.
Sind die Eltern für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, spielt ihr Steuerbescheid eine wichtige Rolle.
Was passiert, wenn der Steuerbescheid der Eltern noch fehlt?
§ 24 Absatz 2 BAföG regelt diesen Fall ausdrücklich.
Liegt der endgültige Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, kann das BAföG-Amt zunächst auf Grundlage glaubhaft gemachter Einkommensverhältnisse entscheiden.
Die Förderung wird insoweit grundsätzlich:
unter Vorbehalt der Rückforderung
geleistet.
Sobald der Steuerbescheid vorliegt, kann das Amt abschließend berechnen.
Das kann später zu:
- Nachzahlung
- oder Rückforderung
führen.
Einkommen der Eltern ist inzwischen niedriger
Wenn das aktuelle Einkommen eines Elternteils wesentlich niedriger ist als im normalerweise maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr, kann ein:
Aktualisierungsantrag nach § 24 Absatz 3 BAföG
sinnvoll sein.
Dann kann auf Antrag mit dem voraussichtlichen Einkommen im Bewilligungszeitraum gerechnet werden.
Auch diese Entscheidung erfolgt zunächst unter Vorbehalt, bis das tatsächliche Einkommen endgültig feststeht.
Die spätere Steuererklärung beziehungsweise der endgültige Steuerbescheid kann deshalb für die Abschlussberechnung wichtig sein.
Eigene Steuererklärung und BAföG-Antrag: Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Sinnvoll sind insbesondere:
- Lohnsteuerbescheinigungen,
- Arbeitsverträge,
- Gehaltsabrechnungen,
- Steuerbescheide,
- Belege zu Studienkosten,
- Rechnungen für Arbeitsmittel,
- Fahrtkostenaufstellungen,
- Nachweise über Studiengebühren,
- Unterlagen zur Selbstständigkeit.
Für BAföG und Steuerrecht gelten unterschiedliche Berechnungen, aber viele Nachweise werden in beiden Bereichen benötigt.
Selbstständige Studierende
Bei selbstständiger Tätigkeit ist eine saubere steuerliche Gewinnermittlung besonders wichtig.
BAföG knüpft nach § 21 grundsätzlich an die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts an.
Bei Selbstständigen ist daher nicht einfach der Umsatz maßgeblich.
Relevant ist grundsätzlich der steuerrechtlich ermittelte Gewinn.
Eine Steuererklärung und gegebenenfalls eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung können deshalb später wichtige Nachweise für das BAföG-Amt sein.
Checkliste: BAföG und Steuererklärung
- BAföG nicht als normalen steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.
- prüfen, ob du andere steuerpflichtige Einkünfte hast.
- feststellen, ob eine Pflicht zur Steuererklärung besteht.
- bei einbehaltener Lohnsteuer eine freiwillige Erklärung prüfen.
- Erststudium und weitere Ausbildung unterscheiden.
- Studienkosten und Belege sammeln.
- Bachelor-Master-Übergang steuerlich korrekt einordnen.
- bei Selbstständigkeit Gewinnunterlagen aufbewahren.
- Steuerbescheide der Eltern für den BAföG-Antrag sichern.
- bei gesunkenem Elterneinkommen Aktualisierungsantrag prüfen.
Häufige Fehler
„BAföG muss versteuert werden.“
Grundsätzlich nein. BAföG ist eine steuerfreie Ausbildungsförderung.
„Wer BAföG bekommt, muss automatisch eine Steuererklärung abgeben.“
Nein. Eine Abgabepflicht hängt von anderen steuerlichen Voraussetzungen ab.
„Studienkosten sind immer Werbungskosten.“
Nein. Beim klassischen Erststudium ohne vorherige Erstausbildung sind sie grundsätzlich nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar.
„Ein Master ist steuerlich wie das Erststudium.“
Nicht regelmäßig. Nach abgeschlossenem Bachelor können Masterkosten grundsätzlich Werbungskosten sein.
„Der Steuerbescheid meiner Eltern ist für BAföG unwichtig.“
Bei elternabhängiger Förderung ist er häufig ein zentraler Einkommensnachweis.
Häufige Fragen
Ist BAföG steuerpflichtig?
Grundsätzlich nein. BAföG fällt als Ausbildungsförderung grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11 EStG.
Muss ich BAföG in der Steuererklärung als Einkommen angeben?
Normale BAföG-Leistungen werden grundsätzlich nicht als steuerpflichtiges Einkommen erklärt.
Muss ich wegen BAföG eine Steuererklärung machen?
Allein wegen des BAföG-Bezugs grundsätzlich nicht.
Kann ich Studienkosten trotz BAföG absetzen?
Ja. Ob die Kosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten gelten, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um eine Erst- oder weitere Ausbildung handelt.
Kann ich Kosten für den Master als Werbungskosten absetzen?
Nach einem abgeschlossenen Bachelor können Masterkosten grundsätzlich Werbungskosten sein, wenn der erforderliche Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht.
Warum braucht das BAföG-Amt den Steuerbescheid meiner Eltern?
Bei elternabhängigem BAföG wird grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres berücksichtigt. Der Steuerbescheid dient dabei als wichtiger Nachweis.
Fazit: BAföG ist steuerfrei – deine übrigen Einkünfte bleiben trotzdem wichtig
Die wichtigsten Regeln sind:
- BAföG ist grundsätzlich steuerfrei.
- BAföG allein erzeugt normalerweise keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung.
- Arbeitslohn, Selbstständigkeit und andere Einkünfte werden steuerlich separat behandelt.
- Studienkosten im Erststudium sind grundsätzlich bis 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar.
- Nach abgeschlossener Erstausbildung beziehungsweise im weiteren Studium können Kosten grundsätzlich Werbungskosten sein.
- Für elternabhängiges BAföG kann der Steuerbescheid der Eltern eine zentrale Rolle spielen.
Steuerrecht und BAföG verwenden teilweise dieselben Einkommensdaten, berechnen daraus aber unterschiedliche Ergebnisse.
Deshalb solltest du Steuerbescheide, Lohnunterlagen und Studienkostenbelege während des gesamten Studiums geordnet aufbewahren.
Nächster Schritt
- BAföG Einkommen überschritten
- BAföG und selbstständige Tätigkeit
- BAföG und Werkstudentenjob
- BAföG Einkommensgrenze
- BAföG Freibeträge
Offizielle Quellen
- Einkommensteuergesetz – § 3 Nummer 11 Steuerfreie Ausbildungsbeihilfen:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- Einkommensteuergesetz – § 9 Absatz 6 Berufsausbildung und Studium als Werbungskosten:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- Einkommensteuergesetz – § 10 Absatz 1 Nummer 7 Ausbildungskosten bis 6.000 Euro:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- Einkommensteuergesetz – § 9a Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
- Bundesfinanzministerium – Lohnsteuer-Handbuch 2026, Berufsausbildungskosten:
https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-09/inhalt.html
- Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 21 Einkommensbegriff:
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__21.html
- Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 24 Einkommen der Eltern und Aktualisierung:
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__24.html
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