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BAföG Rückzahlung bei niedrigem Einkommen: Freistellung erklärt

BAföG-Freistellung 2026: Erfahre, ab welchem Einkommen du keine oder niedrigere Raten zahlst, welche Freibeträge für Partner und Kinder gelten und wie du den Antrag stellst.

BAföG Rückzahlung bei niedrigem Einkommen: Freistellung erklärt

Wer sein BAföG-Darlehen zurückzahlen muss, aber nur wenig verdient, muss die reguläre Rate von 130 Euro nicht automatisch vollständig zahlen.

§ 18a BAföG sieht eine einkommensabhängige Rückzahlung vor.

Die wichtigste Grenze 2026 lautet:

1.690 Euro monatlicher Grundfreibetrag.

Übersteigt dein BAföG-rechtlich maßgebliches Einkommen deinen individuellen Freibetrag nicht um mindestens 42 Euro, kannst du auf Antrag vollständig von der Rückzahlung freigestellt werden.

Dann beträgt deine Rate für den bewilligten Zeitraum:

0 Euro.

Liegt dein Einkommen etwas höher, kann statt der vollständigen Freistellung eine reduzierte Rate festgesetzt werden.

Wichtig:

Die Freistellung erfolgt nicht automatisch.

Du musst sie beim Bundesverwaltungsamt beantragen.

Was bedeutet BAföG-Freistellung?

Eine Freistellung bedeutet:

Du bist für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Staatsdarlehens befreit.

Die Darlehensschuld verschwindet dadurch nicht sofort.

Die laufende Zahlungspflicht wird aber ausgesetzt.

Das ist besonders relevant bei:

  • niedrigem Berufseinstiegsgehalt,
  • Arbeitslosigkeit,
  • Elternzeit,
  • Teilzeitbeschäftigung,
  • längerer Krankheit,
  • Familienphasen,
  • schwankendem Einkommen.

Die gesetzliche Grundlage ist § 18a BAföG.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt:

1.690 Euro monatlich.

Entscheidend ist jedoch nicht einfach der Betrag, der auf deinem Girokonto als Nettogehalt ankommt.

Das Bundesverwaltungsamt ermittelt ein:

BAföG-rechtlich maßgebliches Einkommen.

Deshalb solltest du deinen Lohnzettel nicht allein als endgültige Freistellungsberechnung verwenden.

Das BVA prüft die gesetzlichen Einkommensregeln anhand deiner Nachweise.

Was bedeutet die 42-Euro-Grenze?

§ 18a Absatz 1 enthält eine zusätzliche Schwelle.

Eine vollständige Freistellung ist möglich, solange dein maßgebliches Einkommen den individuellen Freibetrag:

nicht um mindestens 42 Euro übersteigt.

Für eine alleinstehende Person ohne Kinder bedeutet das vereinfacht:

Grundfreibetrag:

1.690 Euro

plus maximal unschädliche Überschreitung von weniger als 42 Euro.

Liegt die relevante Überschreitung unter 42 Euro, fällt grundsätzlich keine Rate an.

Ab mindestens 42 Euro kann eine verminderte Rate entstehen.

Wann gibt es eine reduzierte Rate?

Die BAföG-Verwaltungsvorschrift konkretisiert die Regel.

Übersteigt dein Einkommen den maßgeblichen Freibetrag:

  • um mindestens 42 Euro,
  • aber um weniger als die reguläre Rate von 130 Euro,

setzt das Bundesverwaltungsamt grundsätzlich eine:

verminderte Monatsrate

fest.

Die Rate wird so bestimmt, dass dir dein Freibetrag zuzüglich 42 Euro verbleibt.

Dadurch gibt es zwischen vollständiger Freistellung und voller 130-Euro-Rate einen Übergangsbereich.

Beispiel: Einkommen knapp über dem Freibetrag

Angenommen, dein BAföG-rechtlich ermitteltes Einkommen liegt 70 Euro über deinem persönlichen Freibetrag.

Dann liegt die Überschreitung:

  • über 42 Euro,
  • aber unter 130 Euro.

Eine reduzierte Rate kann deshalb grundsätzlich in Betracht kommen.

Die genaue Festsetzung nimmt das BVA vor.

Du solltest die Rate nicht selbst berechnen und eigenmächtig weniger zahlen.

Wann gilt wieder die volle Rate?

Wenn dein anrechenbares Einkommen hoch genug ist, wird grundsätzlich die reguläre Monatsrate fällig.

Diese beträgt:

130 Euro.

Die Zahlungen werden häufig für drei Monate zusammengefasst.

Dann werden:

390 Euro pro Quartal

fällig.

Die konkrete Zahlungsweise steht in deinem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid beziehungsweise Freistellungsbescheid.

Freibetrag für Ehegatten und Lebenspartner

Der Grundfreibetrag von 1.690 Euro kann sich erhöhen.

Für einen berücksichtigungsfähigen:

  • Ehegatten
  • oder eingetragenen Lebenspartner

kommen grundsätzlich hinzu:

850 Euro monatlich.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Person nicht selbst in einer Ausbildung steht, die nach BAföG oder § 56 SGB III förderfähig ist.

Eigene Einkünfte des Partners können diesen zusätzlichen Freibetrag mindern.

Freibetrag für Kinder

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Freibetrag grundsätzlich um:

770 Euro monatlich.

Auch hier gelten gesetzliche Voraussetzungen.

Insbesondere darf das Kind grundsätzlich nicht in einer Ausbildung stehen, die nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig ist.

Bei volljährigen Kindern kann eigenes Einkommen den zusätzlichen Freibetrag reduzieren.

Beispiel: verheiratet mit einem Kind

Eine Person hat:

  • 1.690 Euro Grundfreibetrag,
  • 850 Euro für den Ehepartner,
  • 770 Euro für ein Kind.

Rechnerischer Ausgangswert:

3.310 Euro monatlich.

Dabei muss jedoch geprüft werden, ob Partner und Kind die Voraussetzungen erfüllen und ob eigenes Einkommen dieser Personen die zusätzlichen Freibeträge mindert.

Das Beispiel ist deshalb keine automatische persönliche Freistellungsgrenze für jede Familie.

Zusätzliche Entlastung bei Behinderung

§ 18a Absatz 2 sieht auf besonderen Antrag eine weitere Erhöhung vor.

Bei Menschen mit Behinderung können:

behinderungsbedingte Aufwendungen

entsprechend den gesetzlichen steuerlichen Regeln berücksichtigt werden.

Dadurch kann sich die individuelle Einkommensgrenze erhöhen.

Diese Erhöhung wird nicht automatisch berücksichtigt.

Du musst sie gesondert beantragen und gegebenenfalls nachweisen.

Kinderbetreuungskosten bei Alleinstehenden

Auch alleinstehende Darlehensnehmende mit Kind können zusätzliche Entlastung erhalten.

Für notwendige Betreuungskosten eines zum Haushalt gehörenden Kindes unter 16 Jahren können auf besonderen Antrag berücksichtigt werden:

  • bis zu 175 Euro monatlich für das erste Kind
  • bis zu 85 Euro monatlich für jedes weitere Kind

Auch diese Beträge kommen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinzu.

Ab wann gilt die Freistellung?

Grundsätzlich gilt sie ab:

Beginn des Antragsmonats.

Beispiel:

Du stellst den Antrag am 20. September.

Dann kann die Freistellung grundsätzlich ab September gelten.

Du solltest deshalb nicht bis zum nächsten Quartal warten, wenn dein Einkommen bereits gesunken ist.

Kann ich die Freistellung rückwirkend beantragen?

Ja, aber nur begrenzt.

§ 18a Absatz 3 erlaubt eine rückwirkende Freistellung für höchstens:

vier Monate vor dem Antragsmonat.

Beispiel:

Antrag im September.

Dann kann eine rückwirkende Berücksichtigung grundsätzlich maximal bis Mai reichen.

Ältere Monate lassen sich über diese Regel nicht unbegrenzt nachträglich freistellen.

Wie lange gilt die Freistellung?

Bei der erstmaligen Bewilligung gilt die Freistellung grundsätzlich:

zwei Jahre.

Bei späteren Freistellungen beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel:

ein Jahr.

Nach Ablauf musst du bei weiterhin niedrigem Einkommen erneut einen Antrag stellen.

Die Freistellung verlängert sich nicht automatisch.

Welches Einkommen wird für den Zeitraum verwendet?

Eine wichtige Besonderheit steht direkt in § 18a Absatz 3.

Grundsätzlich gilt:

Das im Antragsmonat erzielte Einkommen wird als monatliches Einkommen für den gesamten Freistellungszeitraum verwendet.

Das vereinfacht die Verwaltung.

Ändert sich später jedoch ein maßgeblicher Umstand, kann der Bescheid ab dem Monat der Änderung angepasst werden.

Was muss ich bei einer Gehaltserhöhung tun?

Steigt dein Einkommen während der Freistellung deutlich, solltest du das BVA informieren.

§ 18a Absatz 4 sieht vor:

Ändert sich ein maßgeblicher Umstand, wird der Bescheid grundsätzlich ab Beginn des Monats geändert, in dem die Änderung eingetreten ist.

Das kann bedeuten:

  • Freistellung endet,
  • reduzierte Rate beginnt,
  • reguläre Rate wird wieder fällig.

Umgekehrt kann auch ein Einkommensrückgang relevant sein.

Arbeitslos: Muss ich BAföG zurückzahlen?

Arbeitslosigkeit führt nicht automatisch zu einer Freistellung.

Entscheidend ist dein BAföG-rechtlich maßgebliches Einkommen.

Bei niedrigem Einkommen ist eine Freistellung aber häufig möglich.

Du solltest den Antrag aktiv stellen und die verlangten Nachweise einreichen.

Einfach keine Rate zu zahlen ist nicht dasselbe wie eine bewilligte Freistellung.

Welche Nachweise braucht das BVA?

Je nach Situation können insbesondere relevant sein:

  • aktuelle Gehaltsabrechnungen,
  • Einkommensteuerbescheid,
  • Nachweise über Arbeitslosengeld oder andere Einkünfte,
  • Nachweise zum Ehe- oder Lebenspartner,
  • Nachweise über Kinder,
  • Einkommensnachweise volljähriger Kinder,
  • Nachweise zu Kinderbetreuungskosten,
  • Nachweise zu behinderungsbedingten Aufwendungen.

Das Bundesportal empfiehlt das Online-Verfahren, weil Unterlagen direkt hochgeladen werden können.

Wie stelle ich den Antrag?

Ab Beginn der Rückzahlungsphase kannst du die Freistellung grundsätzlich:

  • online über BAföG-online,
  • mit elektronischem Identitätsnachweis,
  • oder schriftlich

beantragen.

Zuständig ist:

Bundesverwaltungsamt.

Für Anträge und Unterlagen empfiehlt das BVA sein BAföG-online-Portal.

Bei schriftlicher Antragstellung ist auch ein formloser Antrag möglich; die erforderlichen Nachweise müssen beigefügt werden.

Zählen reduzierte Raten zu den 77 Raten?

Ja.

Für entsprechende neuere reguläre BAföG-Staatsdarlehen gilt:

Wenn das BVA wegen niedrigen Einkommens eine verminderte Rückzahlungsrate festsetzt und du diese ordnungsgemäß zahlst, kann sie nach § 18 Absatz 13 als vollständige Monatsrate für die:

77-Raten-Regel

zählen.

Dadurch kann der tatsächlich gezahlte Gesamtbetrag unter 10.010 Euro liegen.

Das ist ein wichtiger Vorteil der einkommensabhängigen Rückzahlung.

Zählen Monate mit 0-Euro-Freistellung ebenfalls als 77 gezahlte Raten?

Nein.

Die 77-Raten-Regel verlangt Tilgungsleistungen.

Eine vollständige Freistellung mit 0 Euro ist keine gezahlte Monatsrate.

Sie kann jedoch innerhalb des gesetzlichen Rückzahlungszeitraums zulässig sein.

Für langfristig einkommensschwache Darlehensnehmende kann zusätzlich der Restschulderlass nach Ablauf des Rückzahlungszeitraums relevant werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum Nichtzahlen keine Alternative ist

Das reguläre BAföG-Staatsdarlehen ist grundsätzlich zinslos.

Bei Zahlungsverzug kann sich das ändern.

Wird ein Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten, können nach § 18 BAföG:

  • gesetzliche Zinsen,
  • Mahnkosten

entstehen.

Wer wenig Einkommen hat, sollte daher nicht einfach die Zahlung stoppen, sondern einen offiziellen Freistellungsantrag stellen.

Checkliste: Freistellung beantragen

  1. aktuellen Rückzahlungsbescheid prüfen.
  2. persönliches Einkommen dokumentieren.
  3. 1.690-Euro-Grundfreibetrag prüfen.
  4. Partnerfreibetrag von 850 Euro berücksichtigen.
  5. Kinderfreibetrag von 770 Euro je Kind prüfen.
  6. besondere Aufwendungen gegebenenfalls zusätzlich beantragen.
  7. Antrag möglichst früh stellen.
  8. maximal vier Monate Rückwirkung beachten.
  9. Änderungen beim Einkommen dem BVA melden.
  10. nach Ablauf rechtzeitig Folgeantrag stellen.

Häufige Fehler

„Bei Arbeitslosigkeit stoppt die Rückzahlung automatisch.“

Nein. Die Freistellung muss grundsätzlich beantragt werden.

„1.690 Euro sind einfach mein Nettogehalt.“

Nicht zwingend. Maßgeblich ist die BAföG-rechtliche Einkommensberechnung.

„Wenn ich 50 Euro über der Grenze liege, muss ich sofort 130 Euro zahlen.“

Nicht automatisch. Im Übergangsbereich kann eine verminderte Rate festgesetzt werden.

„Freistellung kann unbegrenzt rückwirkend beantragt werden.“

Nein. Rückwirkend sind grundsätzlich höchstens vier Monate möglich.

„Eine 0-Euro-Freistellung zählt als gezahlte Rate.“

Nein. Für die 77-Raten-Regel zählen Tilgungsleistungen; offiziell reduzierte positive Raten können dagegen berücksichtigt werden.

Häufige Fragen

Ab welchem Einkommen muss ich BAföG zurückzahlen?

2026 beträgt der Grundfreibetrag 1.690 Euro monatlich. Erst wenn dein maßgebliches Einkommen den individuellen Freibetrag um mindestens 42 Euro übersteigt, kann eine Rate entstehen.

Wie hoch ist die niedrigste reduzierte Rate?

Die einkommensabhängige Teilzahlung beginnt grundsätzlich ab einer Überschreitung von mindestens 42 Euro.

Wie lange gilt die erste Freistellung?

Grundsätzlich zwei Jahre.

Kann ich rückwirkend Freistellung bekommen?

Ja, grundsätzlich für höchstens vier Monate vor dem Antragsmonat.

Wo beantrage ich die Freistellung?

Beim Bundesverwaltungsamt, insbesondere über BAföG-online oder schriftlich.

Was passiert bei einer Gehaltserhöhung?

Ändert sich ein maßgeblicher Umstand, kann der Freistellungsbescheid ab dem Monat der Änderung angepasst werden.

Fazit: Bei niedrigem Einkommen musst du die volle BAföG-Rate nicht automatisch zahlen

2026 gilt für die einkommensabhängige Rückzahlung:

  • 1.690 € Grundfreibetrag
  • +850 € für Ehegatten/Lebenspartner
  • +770 € je berücksichtigungsfähigem Kind
  • vollständige Freistellung bei einer Überschreitung von weniger als 42 €
  • reduzierte Rate im Übergangsbereich
  • erstmalige Freistellung grundsätzlich zwei Jahre
  • rückwirkende Freistellung maximal vier Monate

Entscheidend ist, den Antrag rechtzeitig beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.

Wer nur wenig verdient, sollte nicht eigenmächtig Raten auslassen. Die offizielle Freistellung schützt vor unnötigem Zahlungsverzug und kann die Rückzahlung erheblich erleichtern.

Nächster Schritt

Offizielle Quellen

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 18a einkommensabhängige Rückzahlung:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18a.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 18 Darlehensbedingungen und 77-Raten-Regel:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18.html

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG – verminderte Rückzahlungsrate:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund1510199142511VwV17.htm

  • Bundesportal – Einkommensabhängigen Zahlungsaufschub beantragen:

https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99022003048000

  • Bundesportal – BAföG-Darlehen zurückzahlen:

https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99022001047000

  • Bundesverwaltungsamt – BAföG-Rückzahlung / Kontakt:

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/documents/kontaktdatenbafoeg.html

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