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Auslands-BAföG für ein komplettes Studium im Ausland

Komplettes Studium im Ausland mit BAföG 2026: Erfahre, wann ein vollständiges Studium in EU und Schweiz förderfähig ist, wie lange BAföG gezahlt wird und welche Zuschläge gelten.

Auslands-BAföG für ein komplettes Studium im Ausland

Du möchtest nicht nur ein Auslandssemester machen, sondern deinen gesamten Bachelor oder Master im Ausland absolvieren?

Das kann mit BAföG möglich sein.

Die wichtigste Regel lautet:

In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz kann grundsätzlich ein vollständiges Studium einschließlich Abschluss mit Auslands-BAföG gefördert werden.

Rechtsgrundlage ist § 5 Absatz 2 Nummer 3 BAföG.

Anders sieht es bei einem vollständigen Studium außerhalb der EU und der Schweiz aus. Dort ist eine Förderung des gesamten mehrjährigen Studiums nach den normalen Auslands-BAföG-Regeln grundsätzlich nicht vorgesehen.

Es gibt allerdings besondere Ausnahmen.

In welchen Ländern kann ein komplettes Studium gefördert werden?

Für ein vollständiges reguläres Studium ist die wichtigste Ländergruppe:

  • alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • die Schweiz

Du kannst dort eine förderfähige Ausbildung grundsätzlich:

von Anfang an aufnehmen oder fortsetzen.

Du musst also nicht zuerst an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein und später wechseln.

Das unterscheidet das vollständige EU-/Schweiz-Studium deutlich vom klassischen Auslandssemester außerhalb dieser Staaten.

Muss ich vorher ein Jahr in Deutschland studiert haben?

Bei einem kompletten Studium in der EU oder Schweiz grundsätzlich nicht.

§ 5 Absatz 2 Nummer 3 erlaubt ausdrücklich, die Ausbildung dort:

aufzunehmen oder fortzusetzen.

Welche Hochschule im Ausland ist förderfähig?

Nicht jede ausländische Einrichtung wird automatisch anerkannt.

§ 5 Absatz 4 verlangt für die vollständige Ausbildung in EU oder Schweiz grundsätzlich, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte einem förderfähigen deutschen Ausbildungsstättentyp gleichwertig ist.

Bei einem Hochschulstudium bedeutet das insbesondere:

Die ausländische Einrichtung muss einer inländischen Hochschule beziehungsweise einer entsprechenden förderfähigen Ausbildungsstätte gleichwertig sein.

Die Gleichwertigkeit prüft das zuständige Auslands-BAföG-Amt von Amts wegen.

Gelten die normalen BAföG-Voraussetzungen weiterhin?

Ja.

Ein Studium im EU-Ausland führt nicht dazu, dass die übrigen BAföG-Regeln verschwinden.

Geprüft werden unter anderem:

  • persönliche Förderberechtigung,
  • Ausbildungsart,
  • Erst- oder weitere Ausbildung,
  • Altersgrenze,
  • Einkommen,
  • Vermögen,
  • Einkommen der Eltern beziehungsweise des Partners,
  • später gegebenenfalls Leistungsnachweise.

Können auch ausländische Studierende deutsches Auslands-BAföG erhalten?

Das hängt von der persönlichen Förderberechtigung nach § 8 BAföG ab.

Für bestimmte Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern enthält § 5 zusätzliche Voraussetzungen für ein vollständiges Studium in EU oder Schweiz.

Bei einigen Personengruppen ist insbesondere relevant, ob die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung in Deutschland erworben wurden oder ein bestimmter Aufenthaltstitel vorliegt.

Deshalb sollte die persönliche Förderberechtigung bei internationalen Studierenden frühzeitig geprüft werden.

Wie lange wird ein komplettes Studium gefördert?

Für EU-/Schweiz-Fälle gilt die normale Ein-Jahres-Begrenzung des klassischen Auslandsteilstudiums nicht.

§ 16 Absatz 3 BAföG bestimmt ausdrücklich:

Für Ausbildungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 gilt die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr nicht.

Gilt das auch für einen kompletten Master?

Grundsätzlich ja.

Ein Master kann ebenfalls vollständig in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz gefördert werden, wenn er die BAföG-Voraussetzungen erfüllt.

Dabei ist wichtig:

Der Master ist ein eigener Ausbildungsabschnitt.

Ein Bachelorabschluss führt deshalb nicht automatisch dazu, dass der alte BAföG-Bescheid weiterläuft.

Für den Master ist grundsätzlich:

ein neuer Antrag

erforderlich.

Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für die Masterförderung nach § 7 BAföG erfüllt sein.

Wie hoch ist Auslands-BAföG bei einem vollständigen Studium?

Ausgangspunkt ist der normale Bedarf für Studierende.

2026 beträgt der Grundbedarf an Hochschulen:

475 Euro monatlich.

Für die Unterkunft kommen grundsätzlich hinzu:

  • 59 Euro bei Wohnen bei den Eltern
  • 380 Euro bei Wohnen außerhalb des Elternhauses.

Zusätzlich können Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge sowie die besonderen Auslandsleistungen berücksichtigt werden.

Der tatsächliche Zahlbetrag hängt weiterhin von Einkommen und Vermögen ab.

Werden Studiengebühren übernommen?

Ja, aber nur begrenzt.

Nachweisbar notwendige Studiengebühren können nach § 3 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung bis zu:

5.600 Euro

gefördert werden.

Die entscheidende Einschränkung:

Der Zuschlag wird längstens für ein Jahr geleistet.

Bei einem dreijährigen oder vierjährigen vollständigen Studium bekommst du also nicht jedes Studienjahr erneut automatisch 5.600 Euro.

Gibt es Ausnahmen oberhalb von 5.600 Euro?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen.

§ 3 Absatz 2 der Auslandszuschlagsverordnung erlaubt höhere Studiengebühren insbesondere dann, wenn:

  • die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann,
  • oder ein besonderes Studienvorhaben nur dort möglich und besonders förderungswürdig ist.

Dafür werden unter anderem gutachtliche Stellungnahmen von zwei in Deutschland tätigen Hochschullehrenden verlangt.

Muss ich versuchen, die Studiengebühren zu reduzieren?

Ja.

Nach der Auslandszuschlagsverordnung musst du nachweisen, mit welchem Ergebnis du dich um:

  • Erlass
  • oder Ermäßigung

der Studiengebühren bemüht hast.

Studiengebührenzuschlag: Zuschuss oder Darlehen?

Der Zuschlag für notwendige Studiengebühren ist besonders günstig.

§ 17 Absatz 2 nimmt diesen Teil ausdrücklich von der normalen hälftigen Darlehensförderung aus.

Das bedeutet:

Der förderfähige Studiengebührenzuschlag wird grundsätzlich als Zuschuss geleistet.

Die normale monatliche Hochschulförderung besteht dagegen grundsätzlich zur Hälfte aus Zuschuss und zur Hälfte aus zinslosem Staatsdarlehen.

Gibt es Reisekosten für ein vollständiges Studium?

Ja.

Die Auslandszuschlagsverordnung sieht für die Hinreise zum Ausbildungsort und eine Rückreise feste Beträge vor.

Innerhalb Europas:

  • 250 Euro Hinreise
  • 250 Euro Rückreise

also insgesamt:

500 Euro.

Für ein vollständiges Studium in einem europäischen EU-Staat oder der Schweiz ist diese Pauschale besonders relevant.

Gibt es einen Kaufkraftzuschlag in EU und Schweiz?

Nein.

Der allgemeine Kaufkraftausgleich nach § 2 der Auslandszuschlagsverordnung ist nur vorgesehen, wenn die Ausbildung:

außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz

stattfindet.

Für ein vollständiges Studium in Frankreich, Italien, Schweden oder der Schweiz gibt es diesen allgemeinen Auslandszuschlag deshalb nicht.

Komplettes Studium außerhalb der EU: grundsätzlich schwieriger

Ein mehrjähriger vollständiger Bachelor beispielsweise in:

  • USA,
  • Kanada,
  • Australien,
  • Japan,
  • Vereinigtem Königreich

fällt nicht unter die privilegierte Regel des § 5 Absatz 2 Nummer 3.

Für klassische Auslandsteilstudien außerhalb EU und Schweiz gilt grundsätzlich eine Förderung von längstens einem Jahr, mit begrenzten Verlängerungsmöglichkeiten.

Ein vollständiges mehrjähriges Studium lässt sich deshalb dort normalerweise nicht durchgängig mit dem normalen Auslands-BAföG finanzieren.

Gibt es Ausnahmen außerhalb der EU?

Ja.

§ 5 Absatz 2 enthält weitere Sonderfälle.

Beispielsweise kann eine Auslandsausbildung gefördert werden, wenn sie nach einer der deutschen Regelstudienzeit vergleichbaren Festsetzung regelmäßig:

innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.

Außerdem gibt es Sonderregeln für grenzüberschreitend integrierte Studiengänge.

Für Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland enthält § 6 BAföG eine zusätzliche besondere Ermessensregel.

Was regelt § 6 BAföG?

§ 6 betrifft Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz bereits in einem ausländischen Staat haben.

Wenn kein Anspruch nach § 5 besteht, kann unter besonderen Umständen Ausbildungsförderung geleistet werden.

Das ist kein automatischer Anspruch für jeden deutschen Studierenden im Drittstaat.

Entscheidend sind:

die besonderen Umstände des Einzelfalls.

Art und Dauer der Förderung können sich außerdem nach den Verhältnissen im Aufenthaltsland richten.

Vorabentscheid bei einem kompletten Auslandsstudium

Gerade bei einem mehrjährigen Studium solltest du nicht erst nach der Einschreibung erfahren, ob der Studiengang dem Grunde nach förderfähig ist.

§ 46 Absatz 5 BAföG ermöglicht einen:

Vorabentscheid.

Du kannst das zuständige Auslandsamt bitten, für eine konkret bezeichnete:

  • Hochschule
  • und Fachrichtung

vorab zu entscheiden, ob die grundlegenden Fördervoraussetzungen vorliegen.

Das Amt ist an diese Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn du die Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung beginnst.

Wann sollte der eigentliche Antrag gestellt werden?

Sehr früh.

Das Bundesportal weist darauf hin, dass die Bearbeitung von Auslands-BAföG:

regelmäßig mindestens sechs Monate

dauern kann.

Der Antrag sollte daher möglichst ungefähr sechs Monate vor Studienbeginn eingereicht werden.

Spätestens im Monat des Ausbildungsbeginns muss ein Antrag vorliegen, wenn du diesen Monat als Fördermonat sichern möchtest.

Ein formloser fristwahrender Antrag ist grundsätzlich möglich.

Welches Amt ist zuständig?

Für Auslands-BAföG gelten besondere Zuständigkeiten.

Nach § 45 Absatz 4 ist für ein bestimmtes Zielland jeweils ein bestimmtes:

Auslands-BAföG-Amt

zuständig.

Du stellst den Antrag also nicht automatisch beim Studierendenwerk deines letzten deutschen Wohnorts.

Checkliste: Komplettes Studium mit Auslands-BAföG

  1. Zielland prüfen: EU, Schweiz oder Drittstaat?
  2. Gleichwertigkeit der Hochschule klären lassen.
  3. persönliche BAföG-Berechtigung prüfen.
  4. vorgesehene Studiendauer feststellen.
  5. Studiengebühren für alle Jahre kalkulieren.
  6. 5.600-Euro-/Ein-Jahres-Grenze beachten.
  7. zuständiges Auslandsamt ermitteln.
  8. Vorabentscheid bei Unsicherheit beantragen.
  9. Antrag etwa sechs Monate vorher starten.
  10. Folgeanträge während des Studiums rechtzeitig vorbereiten.

Häufige Fehler

„Ein komplettes Studium ist überall auf der Welt mit BAföG möglich.“

Nein. Die umfassende Regel gilt vor allem für EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz.

„Ich muss vorher ein Jahr in Deutschland studieren.“

Für ein vollständiges Studium in EU oder Schweiz grundsätzlich nicht.

„5.600 Euro Studiengebühren gibt es jedes Jahr.“

Nein. Der reguläre Studiengebührenzuschlag wird längstens für ein Jahr geleistet.

„Die Studiengebühren werden später zur Hälfte zurückgezahlt.“

Nein. Der förderfähige Studiengebührenzuschlag wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt.

„Die Förderung ist auch in der EU auf ein Auslandsjahr begrenzt.“

Nein. § 16 Absatz 3 nimmt das vollständige EU-/Schweiz-Studium von dieser zeitlichen Begrenzung aus.

Häufige Fragen

Kann ich meinen gesamten Bachelor im EU-Ausland mit BAföG finanzieren?

Grundsätzlich ja, wenn Hochschule, Studiengang und persönliche Voraussetzungen förderfähig sind.

Gilt das auch für die Schweiz?

Ja. Die Schweiz wird in § 5 Absatz 2 Nummer 3 ausdrücklich gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten genannt.

Wie lange bekomme ich BAföG?

Beim vollständigen Studium in EU oder Schweiz grundsätzlich entsprechend der maßgeblichen vorgesehenen Studiendauer beziehungsweise Regelstudienzeit des ausländischen Studiengangs.

Werden alle Studiengebühren übernommen?

Nein. Regulär werden notwendige Studiengebühren bis 5.600 Euro und längstens für ein Jahr berücksichtigt.

Kann ich einen kompletten Bachelor in den USA mit Auslands-BAföG finanzieren?

Grundsätzlich nicht nach der allgemeinen EU-/Schweiz-Regel. Außerhalb dieser Staaten kommen nur andere, deutlich engere Fördertatbestände und Sonderfälle in Betracht.

Kann ich die Förderfähigkeit vor der Einschreibung prüfen lassen?

Ja. Ein Vorabentscheid nach § 46 Absatz 5 ist für eine konkret benannte Auslandsausbildung möglich.

Fazit: Vollständiges Studium vor allem in EU und Schweiz realistisch mit BAföG finanzierbar

Für ein komplettes Auslandsstudium ist die wichtigste Regel:

EU-Mitgliedstaaten und Schweiz können grundsätzlich bis zum Studienabschluss gefördert werden.

Dabei gilt nicht die typische Ein-Jahres-Grenze eines Auslandsteilstudiums.

Wichtig für deine Finanzplanung sind aber:

  • ausländische Regelstudienzeit,
  • BAföG-Einkommens- und Vermögensregeln,
  • Studiengebührenzuschlag von maximal 5.600 Euro,
  • Studiengebührenförderung grundsätzlich nur für ein Jahr,
  • eigener Auslands-BAföG-Antrag,
  • rechtzeitige Folgeanträge.

Bei einem teuren mehrjährigen Studium solltest du deshalb nicht nur prüfen, ob BAföG grundsätzlich möglich ist, sondern schon vor Studienbeginn die Finanzierung der Studiengebühren ab dem zweiten Jahr klären.

Außerhalb der EU und Schweiz ist ein vollständiges mehrjähriges Studium nur in deutlich engeren Sonderkonstellationen förderfähig.

Nächster Schritt

Offizielle Quellen

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 5 Ausbildung im Ausland:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__5.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 6 Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__6.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 16 Förderungsdauer im Ausland:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__16.html

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 17 Förderungsarten:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html

  • BAföG-Auslandszuschlagsverordnung – §§ 1 bis 5:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_gzuschlagsv/

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 46 Vorabentscheid:

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__46.html

  • Bundesportal – Auslands-BAföG beantragen:

https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99022001017005

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