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BAföG bei dualem Studium: Wann ist Förderung möglich?
BAföG im dualen Studium 2026: Voraussetzungen, praxisintegriert vs. ausbildungsintegriert, Anrechnung der Ausbildungsvergütung, Vollzeitstudium und Alternativen verständlich erklärt.

Ein duales Studium verbindet Hochschulstudium und betriebliche Praxis. Häufig erhalten Studierende bereits während des Studiums eine monatliche Vergütung.
Deshalb entsteht schnell die Frage:
Kann man im dualen Studium überhaupt BAföG bekommen?
Grundsätzlich:
Ja, ein duales Studium kann BAföG-förderfähig sein.
Entscheidend sind aber zwei Ebenen:
- Ist der konkrete duale Studiengang als förderfähige Vollzeitausbildung einzuordnen?
- Wie hoch ist die Vergütung aus dem Praxis- oder Ausbildungsverhältnis?
Gerade der zweite Punkt ist wichtig.
Denn eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird nach § 23 Absatz 3 BAföG besonders streng angerechnet. Dadurch kann ein theoretischer BAföG-Anspruch praktisch stark sinken oder vollständig auf null fallen.
Welche Formen des dualen Studiums gibt es?
Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet insbesondere mehrere Modelle.
Ausbildungsintegriertes duales Studium
Du kombinierst:
- ein Hochschulstudium
- mit einer anerkannten Berufsausbildung.
Am Ende erwirbst du typischerweise zwei Abschlüsse:
- Bachelorabschluss
- Berufsabschluss.
Dafür bestehen häufig gleichzeitig ein Studienverhältnis und ein Berufsausbildungsvertrag.
Praxisintegriertes duales Studium
Hier wechselst du zwischen:
- Theoriephasen an der Hochschule
- und längeren Praxisphasen in einem Unternehmen.
Du erwirbst grundsätzlich einen Hochschulabschluss, aber nicht zwingend zusätzlich einen anerkannten Ausbildungsberuf.
Auch hier besteht regelmäßig ein Vertrag mit einem Praxispartner und häufig wird monatlich ein Studien- oder Ausbildungsentgelt gezahlt.
Berufsintegrierendes Studium
Hier wird eine bestehende Berufstätigkeit mit dem Studium verbunden.
Solche Studienformen sind häufig berufsbegleitend organisiert.
Für BAföG kann dann insbesondere die Vollzeitvoraussetzung problematisch werden.
Ist ein duales Studium grundsätzlich BAföG-förderfähig?
Die BAföG-Verwaltungsvorschrift enthält eine wichtige Aussage:
Studiengänge, in die eine berufsbildende betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist, gelten als:
eine einheitliche Ausbildung.
Während der Immatrikulation in einem Vollzeitstudiengang werden solche dualen Studiengänge grundsätzlich nach den Bedarfssätzen für Hochschulstudierende beurteilt.
Das bedeutet:
Ein duales Studium ist nicht allein deshalb vom BAföG ausgeschlossen, weil gleichzeitig betriebliche Ausbildungs- oder Praxisphasen stattfinden.
Vollzeitstudium ist entscheidend
§ 2 Absatz 5 BAföG verlangt, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen:
voll in Anspruch nimmt.
Ein reguläres duales Vollzeitstudium erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich eher als ein berufsbegleitendes Teilzeitmodell.
Problematisch kann es dagegen werden, wenn der Studiengang formal als:
- Teilzeitstudium
- oder berufsbegleitendes Studium
organisiert ist.
Ein reguläres Teilzeitstudium ist grundsätzlich nicht BAföG-förderfähig.
Deshalb solltest du bei einem dualen Angebot immer prüfen, welcher offizielle Studienstatus in der Immatrikulationsbescheinigung und Studienordnung steht.
Ausbildungsintegriertes duales Studium und BAföG
Beim ausbildungsintegrierten Modell absolvierst du zusätzlich eine anerkannte Berufsausbildung.
Wichtig ist:
Der Berufsabschluss während des dualen Studiengangs beendet die BAföG-Förderfähigkeit des integrierten Gesamtstudiums grundsätzlich nicht automatisch.
Die BAföG-Verwaltungsvorschrift stellt ausdrücklich klar:
Wird beispielsweise der betriebliche Ausbildungsteil vor dem Hochschulabschluss berufsqualifizierend abgeschlossen, kann der duale Studiengang trotzdem als einheitliche Ausbildung weiterlaufen.
Du wirst also nicht allein deshalb plötzlich zum klassischen „Zweitstudierenden“, weil der Berufsabschluss früher als der Bachelor erworben wird.
Praxisintegriertes duales Studium und BAföG
Auch ein praxisintegriertes duales Vollzeitstudium kann grundsätzlich förderfähig sein.
Hier besteht zwar nicht zwingend ein klassischer Berufsausbildungsvertrag, aber Studium und betriebliche Praxis sind eng miteinander verknüpft.
Für BAföG sind insbesondere wichtig:
- Anerkennung der Hochschule oder Akademie,
- Vollzeitstatus,
- Dauer des Ausbildungsabschnitts,
- Einkommen aus dem Praxisverhältnis.
Gerade das Praxisentgelt kann dazu führen, dass trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit tatsächlich nur wenig oder kein BAföG ausgezahlt wird.
Warum ist die Vergütung im dualen Studium so wichtig?
Bei normalen Studierenden gibt es für eigenes Einkommen einen Freibetrag.
Seit 1. Januar 2026 liegt der BAföG-Grundfreibetrag nach § 23 bei:
389 Euro monatlich
Bei üblicher abhängiger Beschäftigung können zusätzliche Pauschalen dazu führen, dass ein Minijob bis zur jeweiligen Minijobgrenze praktisch ohne BAföG-Kürzung bleiben kann.
Für Vergütungen aus einem:
Ausbildungsverhältnis
gilt jedoch eine Sonderregel.
§ 23 Absatz 3: Ausbildungsvergütung wird besonders angerechnet
§ 23 Absatz 3 BAföG bestimmt:
Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den normalen Freibeträgen vollständig angerechnet.
Die BAföG-Verwaltungsvorschrift nennt als Beispiel ausdrücklich:
das duale Studium.
Das bedeutet:
Der normale persönliche Einkommensfreibetrag nach § 23 Absatz 1 wird auf diese Ausbildungsvergütung grundsätzlich nicht in derselben Weise angewendet.
Das erklärt, warum Studierende im dualen Studium häufig trotz grundsätzlicher BAföG-Förderfähigkeit keinen oder nur einen sehr kleinen Zahlbetrag erhalten.
Wird das gesamte Bruttogehalt 1:1 vom BAföG abgezogen?
So pauschal sollte man es nicht formulieren.
BAföG unterscheidet zwischen:
- Einnahmen,
- BAföG-rechtlichem Einkommen,
- Abzügen nach den §§ 21 und 22,
- Freibeträgen nach § 23.
§ 23 Absatz 3 bedeutet vor allem:
Für die Ausbildungsvergütung greifen die normalen Freibeträge nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht.
Die genaue Anrechnung wird dennoch nach den BAföG-Regeln berechnet.
Deshalb solltest du nicht einfach „Bruttovergütung minus BAföG-Höchstsatz“ rechnen.
BAföG trotz niedriger dualer Vergütung
Ist die Vergütung dagegen niedrig, kann ein BAföG-Restanspruch bestehen.
Das BAföG-Amt berechnet dann unter anderem:
- deinen Bedarf,
- dein anrechenbares Einkommen,
- gegebenenfalls Elterneinkommen,
- eigenes Vermögen,
- weitere relevante Einkünfte.
Der verbleibende ungedeckte Bedarf kann als BAföG ausgezahlt werden.
Eine pauschale Regel:
„Duales Studium = niemals BAföG“
ist deshalb falsch.
Werden Eltern beim dualen Studium berücksichtigt?
Grundsätzlich gelten dieselben Regeln wie bei anderen Studierenden.
Wenn du nicht die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllst, kann das Einkommen der Eltern angerechnet werden.
Dabei wird zunächst dein eigener Bedarf ermittelt und anschließend geprüft:
- eigenes Einkommen,
- Vermögen,
- Partner- oder Elterneinkommen.
Die duale Ausbildungsvergütung ersetzt die Prüfung des Elterneinkommens nicht automatisch.
BAföG oder BAB im dualen Studium?
Berufsausbildungsbeihilfe – kurz BAB – richtet sich nach §§ 56 ff. SGB III und fördert bestimmte betriebliche Berufsausbildungen.
Ein integrierter dualer Studiengang wird BAföG-rechtlich jedoch grundsätzlich als einheitliche Ausbildung behandelt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Deshalb solltest du bei einem dualen Studienmodell nicht automatisch davon ausgehen, dass du zwischen BAföG und BAB frei wählen kannst.
Entscheidend ist die genaue Ausbildungsstruktur.
Bei einem echten dualen Hochschulstudium ist regelmäßig zuerst zu prüfen, ob der Studiengang BAföG-förderfähig ist.
Studium an Berufsakademie oder Dualer Hochschule
BAföG kann nicht nur an klassischen Universitäten und Fachhochschulen relevant sein.
§ 2 BAföG erfasst unter Voraussetzungen auch:
- Akademien,
- Höhere Fachschulen,
- bestimmte nichtstaatliche Ausbildungsstätten.
Bei einer Berufsakademie solltest du deshalb prüfen:
- staatliche Anerkennung,
- Gleichstellung des Abschlusses,
- BAföG-rechtliche Einordnung der Ausbildungsstätte.
Nicht jede Einrichtung mit der Bezeichnung „Akademie“ wird automatisch gleich behandelt.
Was gilt im öffentlichen Dienst?
Duale Studiengänge im öffentlichen Dienst können eine zusätzliche Besonderheit haben.
§ 2 Absatz 6 BAföG schließt Förderung aus, wenn du als Beschäftigter im öffentlichen Dienst:
Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln
erhältst.
Das betrifft insbesondere bestimmte Beamtenlaufbahnen beziehungsweise duale Studienmodelle mit Anwärterbezügen.
Eine normale Unternehmensvergütung ist davon zu unterscheiden.
Wer im öffentlichen Dienst dual studiert, sollte daher genau prüfen, welche Art von Bezügen gezahlt wird.
Was passiert, wenn die Vergütung steigt?
Erhältst du während des Bewilligungszeitraums eine höhere Ausbildungs- oder Studienvergütung, solltest du das BAföG-Amt informieren.
Typische Gründe sind:
- nächstes Ausbildungsjahr,
- tarifliche Erhöhung,
- Sonderzahlungen,
- Wechsel des Praxispartners.
Da eigenes Einkommen den Förderbetrag beeinflusst, kann eine nicht gemeldete Erhöhung später zu einer Rückforderung führen.
Was gilt bei Weihnachtsgeld oder Sonderzahlungen?
Auch zusätzliche Zahlungen aus dem Ausbildungs- oder Praxisverhältnis können BAföG-relevant sein.
Dazu können gehören:
- Weihnachtsgeld,
- Urlaubsgeld,
- Prämien,
- Jahressonderzahlungen.
Entscheidend ist die BAföG-rechtliche Zuordnung zum Einkommen im Bewilligungszeitraum.
Wenn dein Vertrag solche Leistungen vorsieht, solltest du sie bereits im Antrag angeben.
Wie beantrage ich BAföG im dualen Studium?
Der Antrag läuft grundsätzlich wie bei anderen Studierenden.
Typischerweise brauchst du:
- Formblatt 1,
- Immatrikulationsbescheinigung,
- dualen Studien- oder Ausbildungsvertrag,
- Nachweise zur Vergütung,
- Formblatt 3 der Eltern, falls erforderlich,
- Vermögensnachweise,
- Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- gegebenenfalls Mietnachweis.
Der Vertrag mit dem Praxispartner ist besonders wichtig, weil daraus Art und Höhe der Vergütung hervorgehen.
Checkliste: BAföG im dualen Studium
- Prüfe, ob der Studiengang offiziell Vollzeit ist.
- Kläre, ob Hochschule oder Akademie BAföG-förderfähig ist.
- Ordne das Modell ein: praxisintegriert oder ausbildungsintegriert.
- Reiche den Praxis- oder Ausbildungsvertrag ein.
- Gib die gesamte Vergütung korrekt an.
- Beachte § 23 Absatz 3 zur Ausbildungsvergütung.
- Prüfe eigenes Vermögen.
- Kläre, ob Elterneinkommen angerechnet wird.
- Informiere das Amt über Gehaltserhöhungen und Sonderzahlungen.
- Prüfe bei öffentlichem Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen.
Häufige Fehler
„Im dualen Studium gibt es grundsätzlich kein BAföG.“
Falsch. Ein duales Vollzeitstudium kann grundsätzlich BAföG-förderfähig sein.
„Meine Ausbildungsvergütung fällt unter den normalen Studenten-Freibetrag.“
Nicht ohne Weiteres. Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird nach § 23 Absatz 3 besonders angerechnet.
„Wenn ich 0 Euro BAföG bekomme, ist mein Studium nicht BAföG-förderfähig.“
Nicht zwingend. Der Zahlbetrag kann auch wegen hohen eigenen Einkommens null sein.
„Duales Studium bedeutet automatisch BAB.“
Nein. Die konkrete Ausbildungsform muss geprüft werden.
„Ein Berufsabschluss während des dualen Studiums beendet BAföG automatisch.“
Bei einem als einheitliche Ausbildung integrierten dualen Studiengang grundsätzlich nicht.
Häufige Fragen
Kann man im dualen Studium BAföG bekommen?
Ja. Ein duales Vollzeitstudium kann grundsätzlich förderfähig sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Vergütung im dualen Studium auf BAföG angerechnet?
Ja. Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird nach § 23 Absatz 3 grundsätzlich ohne die normalen Freibeträge des § 23 Absatz 1 und 2 angerechnet.
Gibt es BAföG im praxisintegrierten Studium?
Grundsätzlich kann ein praxisintegriertes Vollzeitstudium förderfähig sein. Die Vergütung kann den Zahlbetrag jedoch stark reduzieren.
Gibt es BAföG im ausbildungsintegrierten Studium?
Grundsätzlich ja, wenn der integrierte Studiengang die BAföG-Voraussetzungen erfüllt. Der parallele Berufsabschluss schließt die weitere Förderung nicht automatisch aus.
Bekomme ich BAföG oder BAB?
Das hängt von der konkreten Ausbildungsstruktur ab. Ein integrierter dualer Hochschulstudiengang wird BAföG-rechtlich grundsätzlich als einheitliche Ausbildung betrachtet.
Was gilt bei einem dualen Studium im öffentlichen Dienst?
Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln können nach § 2 Absatz 6 BAföG die Förderung ausschließen.
Fazit: BAföG ist im dualen Studium möglich – die Vergütung entscheidet oft über den Zahlbetrag
Ein duales Studium ist nicht automatisch vom BAföG ausgeschlossen.
Besonders wichtig sind:
- förderfähige Hochschule oder Akademie,
- Vollzeitstatus,
- einheitliche Einordnung des dualen Studiengangs,
- Art des Praxis- oder Ausbildungsvertrags,
- Höhe der Vergütung.
Der entscheidende finanzielle Punkt ist § 23 Absatz 3 BAföG:
Ausbildungsvergütung wird ohne die normalen persönlichen Einkommensfreibeträge angerechnet.
Deshalb kann ein duales Studium zwar dem Grunde nach BAföG-förderfähig sein, der tatsächliche Zahlbetrag aber wegen der Vergütung sehr niedrig oder null sein.
Lass deshalb nicht nur prüfen, ob dein Studiengang BAföG-förderfähig ist, sondern auch, wie dein konkreter Vertrag und deine Vergütung BAföG-rechtlich eingeordnet werden.
Nächster Schritt
- BAföG und Pflichtpraktikum
- BAföG Freibeträge
- BAföG Einkommen überschritten
- BAföG Teilzeitstudium
- BAföG nach Ausbildung
Offizielle Quellen
- Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 2 Ausbildungsstätten und Vollzeitvoraussetzung:
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html
- Bundesausbildungsförderungsgesetz – § 23 Freibeträge und Ausbildungsvergütung:
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__23.html
- BAföG-Verwaltungsvorschrift – duale Studiengänge als einheitliche Ausbildung und § 23 Absatz 3:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund1510199142511VwV17.htm
- Bundesagentur für Arbeit – Duales Studium: Modelle im Überblick:
https://web.arbeitsagentur.de/bildung/studium/duales-studium
- Sozialgesetzbuch III – §§ 56 und 57 Berufsausbildungsbeihilfe:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__56.html
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